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Blog Winkeladvocat

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BGH: Du musst dumm sterben.

Sind das überzeugende Argumente?

Aus einem aktuellen BGH Beschluss:

"Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). 

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen."

Der BGH und die Stasi Hochschule

Der Bundesgerichtshof hat jetzt dem Landgericht Chemnitz aufgegeben, sich mit den Studieninhalten der Juristischen Hochschule Potsdam Eiche auseinanderzusetzen. Das sei erforderlich, um zu klären, ob "durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Erkenntnisse vermittelt worden sind." Es geht in dem Streit nämlich darum, ob der Betreuer den - höheren - Stundensatz für Hochschulabsolventen erhält oder nicht. Nun ja, eine bestimmte Art der Betreuung - nämlich die durch die Stasi - konnte man dort wahrscheinlich studieren.

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Arbeitsunfähig ist noch lange nicht verhandlungsunfähig

Eigentlich sollte man meinen, dass das Erscheinen-Müssen vor Gericht für jeden Betroffenen (gleich ob Zivil- Straf- oder sonstiges Gericht) eine Ausnahmesituation bedeutet, in der man "besonders fit" sein muss. Wer also vom Arzt "krank" im Sinne von Arbeitsunfähigkeit geschrieben ist, ist irgendwie gehandicapt, sein Anliegen vor Gericht richtig zu verteidigen. Und selbstverständlich müssen und dürfen Richter nicht an einem Gerichtstermin teilnehmen, wenn der Arzt sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Und Richter verhandeln nicht in ihrer eigenen Sache, sondern tun "nur" ihre Arbeit.

Wenn also Richter bei Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Termin erscheinen müssen, dann müsste das doch auch für einen Betroffenen gelten!? Weit gefehlt! Es ist ständige Rechtsprechung, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleich zu setzen ist ( so aktuell wieder eine Entscheidung des OLG Hamm). Wer meint, er könne als krank nicht an einer Verhandlung teilnehmen, muss dem Richter darlegen, welche Krankheit er hat und warum gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung unmöglich machen. Verschärfte Anforderungen können für Rechtsanwälte gelten. Uns hat vor Jahren ein Kollege berichtet, dass ein Gericht unterstellt hat, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten für Rechtsanwälte seien grundsätzlich kritisch zu hinterfragen ...

Und Richter haben noch ganz andere Freiheiten. Vor ein paar Jahren hat ein Richter am Vortag telefonisch einen Termin verlegt. Er sei zuhaus und kümmere sich um sein Kind. Die Akte liege aber im Gericht und so könne er sich nicht vorbereiten. Deshalb müsse der Termin verlegt werden. Man mag sich gar nicht vorstellen, so würde ein Anwalt oder ein Betroffener mal einen Verlegungsantrag begründen. Wenn zwei dasselbe tun, ist es lange noch nicht dasselbe ...