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Darüber hinaus haben wir Erfahrung in etlichen weiteren Rechtsgebieten wie Arbeitsrecht, Handelsrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Verwaltungsrecht u.a.m.

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Markenanmeldung – schützen Sie ihren guten Namen

Unsere Leistungspakete FAQ Rechtsprechung

Alle Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer, da Angebot ausschließlich für Unternehmer

Grundberatung

Wir prüfen die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der von Ihnen vorgesehenen Marke und beraten Sie allgemein zu Grundvoraussetzungen und Schutzmöglichkeiten einer Marke. Grundhonorar 149,- €; ab der 2. Stunde 14,90 € pro angefangene 6 Minuten. Das Honorar wird in Höhe von 149,- € auf das Honorar einer Markenanmeldung angerechnet.

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Tiefe Verachtung für die Justiz

Bei derartigen Entscheidungen habe ich nur noch tiefste Verachtung für die Justiz übrig, die trotz jahrzehntelanger Vorbereitungszeit den elektronischen Rechtsverkehr nicht zustande bringt, aber meint, den insoweit weit fortschrittlicheren Anwälten Knüppel zwischen die Beine schmeißen zu müssen.

ZPO § 130d
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichungzu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.
BGH, Beschluss vom 17. November 2022-IX ZB 17/22-OLG Hamm

Erzgebirgisch für Anfänger von Robby Schubert

Der ein oder andere erinnert sich an unsere Weihnachtsgrüße vom vorletzten Jahr? Dort gab es ein Gedicht von Robby Schubert zu Weihnachten und zum Jahreswechsel in erzgebirgischer Sprache. Das Erzgebirge ist zwischenzeitlich Weltkulturerbe geworden und vom selben Autor gibt es jetzt einen Sprachkurs „Erzgebirgisch für Anfänger“.

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Unchristliche Christenkirchen

Bei Christliche Kirchen hört man ja leider immer wieder, dass in eigenen Sachen eher der Grundsatz „Jeder ist sich selbst der Nächste“ als das Gebot der Nächstenliebe gilt. Traurige Vorfälle gibt es ja auch in der jüngsten Zeit genug, seien es Missbrauchsfälle oder der Umgang mit Arbeitnehmern. Jetzt hat eine bayerische Kirche ein ähnlich fragwürdiges Beispiel in einem Mietrechtsfall gegeben.

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Vorfrage zu einer Vorfrage zu einer …

Auch zu Pandemie-Zeiten gibt es andere wichtige Probleme

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs.3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs.1 GVG zu entscheiden?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 355/18 vom 6.Oktober 2020

Das ist ein großes Ding. Die Frage ist, in welcher Zusammensetzung ein Senat eine Rechtsfrage entscheiden muss. Dabei klärt die zu entscheidende Rechtsfrage auch nur eine Vorfrage, nämlich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert an sich löst noch kein Problem, sondern ist wiederum nur Vorfrage für eine anwaltliche Vergütung. Und das Problem ist so wichtig, dass nun der Große Senat (das sind im Prinzip alle Senate des BGH vertreten) die Frage entscheiden soll. Also das alleroberste Gremium über eine Vorfrage einer Vorfrage, die eine Vorfrage u.s.w. klärt. Eine bedeutendes rechtsstaatliches Problem ist es zwar nicht aber ein mehr als aufwändiges Verfahren. Es gibt wohl wenige Staaten auf der Erde, die sich eine derartige Struktur leisten können und wollen.

Keine (Wort-)Bildmarke ohne unterscheidungsfähige Grafik

Das Bundespatentgericht hat sich kürzlich als zuständiges Markengericht damit auseinandergesetzt, wann eine bildliche Darstellung zu nah an der Realität ist und die Darstellung daher nicht markenmäßig geschützt werden kann.

Ein Anmelder wollte sich u.a. für entsprechende Waren das folgende Bild schützen lassen:

Das Bundespatengericht hat die Anmeldung (übrigens ebenso wie zuvor das Markenamt) zurückgewiesen:

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„Wer ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wird, geht am besten zum Anwalt.“

Das meint jedenfalls die Stiftung Warentest in einem aktuellen (1.10.2020) Beitrag. Anschaulich schildern die Tester, welche Tricks die Haftpflichtversichererer der Unfallverursacher drauf haben, die Schadensbeträge ungerechtfertigt zu kürzen.

Wer also einen unverschuldeten Unfall hat, kommt gerne zu uns.

Bei einer Teilschuld sollte man vielleicht erst recht überlegen, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der dann ggf. notwendige Eigenanteil ist schnell wieder raus, wenn es uns gelingen kann, den Verschuldensgrad zu drücken.

OLG: nicht verjährt!>BGH: verjährt!?>OLG: verjährt!>BGH: nicht verjährt!?>OLG: ?

Das kann man wohl einen dramatischen Start ins Leben nennen. Neben – und wegen – Problemen bei der Geburt beschäftigt ein mittlerweile 17 Jahre alter junger Mann in einem wahren Auf und Ab die höchstrichterlichen Gerichte.

Das Kind war 2003 geboren und es gab Probleme bei der Geburt (Einzelheiten in den verlinkten BGH Entscheidungen), so dass wohl auch Folgeschäden blieben. Man war sich dann wohl erst nach ein paar Jahren bewusst, dass man Schadensersatzansprüche geltend mach könntee. Das war jedenfalls noch in unverjährter Zeit. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und der behandelnden Ärztin gab es ein – übliches? – Hin und Her, bis dann im Oktober 2010 die Klage eingereicht worden ist. Da muss natürlich die Frage der Verjährung geprüft werden.

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„Ist der Ruf erst ruiniert, …

lebt’s sich gänzlich ungeniert“, sagt der Volksmund. Diesen Effekt verstärken manche Kläger, indem sie Sachen über Jahre „am Laufen halten“, über die sonst wahrscheinlich mehr oder weniger Gras gewachsen wäre.

Wir hatten schon einmal über jemanden berichtet, der erst durch sein gerichtliches Einschreiten Zustände ans Licht gebracht hat, die aus Sicht des Betroffenen vielleicht besser nicht an die Öffentlichkeit geraten wären.

Der aktuelle Fall ist insoweit ein bisschen anders, weil der Betroffene seinen Fall in einem Jahre dauernden Prozess in der – zumindest juristischen – Öffentlichkeit gehalten hat, von dem er sich selbst sicher gewünscht hat, dass er gar nicht dorthin kommt.

Der langjährige Grünen Bundestagsabgeordnete Volker Beck hatte einmal zum sexuellen Strafrecht mit Kindern Positionen vertreten, die er später längst aufgegeben hatte.

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Wer schreibt denn „Bro-Secco“?

Das soll doch sicher „Prosecco“ heißen!? Nicht unbedingt, meinte ein findiger Markenanmelder und meldete für eine Reihe Waren, natürlich vor allem Getränke, eine Marke „Bro-Secco“ an. Als Markenrechtler stört man sich sofort daran, dass das doch (wenigstens nahezu) identisch mit dem bekannten weinhaltigen Getränk ausgesprochen wird und damit – unbedingt – freihaltebedürftig ist und daher so nicht als Marke angemeldet werden kann. Aber der Anmelder hat Glück gehabt und die Marke wurde im Jahr 2004 eingetragen. Die Überlegung war wohl, dass der als Marke eingetragene Begriff wegen seiner Schreibweise und ungeachtet der Aussprache ein Kunstbegriff sei.

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