Überprüfung Antragsbefugnis durch das Bundesverfassungsgericht

Entscheidend für das Vorliegen der Antragsbefugnis im Vergabeverfahren ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung (auf den Zuschlag des antragstellenden Bieters) begründen zu können. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB werden keine sehr hohen Anforderungen gestellt.

 

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 – 2 BvR 2248/03

Damit der Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen die Einhaltung der Verfahrensvorschriften vor Gericht nachprüfen lasssen kann, hat er das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen. Dazu muss er im Antrag an das Gericht darlegen, dass sich bei den gerügten Vergaberechtsverstößen die Aussichten auf den Zuschlag zumindest verschlechtern könnten.

In der letzten Zeit ist durch einige Vergabekammern und Gerichte dieses Merkmal immer mehr ausgeweitet worden. So mussten die Antragsteller nachweisen, dass sie bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätten. Verständlicherweise ist dies nur schwer möglich, da dazu Berechnungen und Kalkulationen erforderlich waren, welche nicht immer ohne Mitarbeit des Ausschreibenden durchgeführt werden konnten. Dadurch wurde die Beweislast umgekehrt, die Bieter konnten den drohenden Schaden (durch den Vergabeverstoß den Auftrag nicht zu erhalten) nur schwer nachweisen.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben, in welchem dieses vom Bieter gefordert hatte im Einzelnen darzustellen, inwieweit sein ursprüngliches Angebot auch bei einem fehlerfreien Verfahren im Vergleich zu dem Angebot des Mitbieters ausreichende Chancen auf den Zuschlag gehabt hätte.

So ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ausreichend wenn geltend gemacht wird, dass durch unklare Ausschreibungsunterlagen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliege. Bei einer derartigen Rüge aber ist ein (drohender) Schadenseintritt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne weiteres dargelegt. Es dürfe an die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.

Fazit: Diese Entscheidung stellt die Anforderungen an die Darlegung des Zusammenhanges zwischen Vergabeverstoß und drohendem Schadenseintritt im Antrag auf Nachprüfung der Vergabeentscheidung wieder vom Kopf auf die Füße. Die Gerichte sind in letzter Zeit von einem zu hohen Prüfungsmaßstab ausgegangen, die dadurch aufgestellte Hürde drohte zu Lasten der Bieter unüberwindlich zu werden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.