Fahrzeugverwertung durch Bank nach sofortiger Kündigung des Darlehens zum Letztverbraucherpreis

1. Sieht der Vertrag über ein Darlehen für einen Autokauf vor, dass die Bank im Falle der sofortigen Kündigung des Kredites das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug verwerten darf und dem Kreditnehmer der "gewöhnliche Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme" vergütet wird, ist unter diesem gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber einem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der "Einkaufswert" im Sinne eines Händlereinkaufspreises zu verstehen.

2. Verweisen die Vertragsbedingungen in einem solchen Fall wegen des einzuholenden Gutachtens für die Bestimmung des gewöhnlichen Verkaufswertes auf § 317 Abs.1 BGB, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass auch die §§ 318 f BGB gelten sollen.

OLG Schleswig Beschluß vom 23.8.2007, 5 W 31/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachzulesen ist.