Auseinandersetzung von Leistungen bei Beendigung einer nichtehelichen Gemeinschaft

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den07251 367266 Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 II ZR 193/95 NJW-RR 1996, 1473 f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

BGH, Urteil 09.07.2008, XII ZR 179/05 , dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann (pdf).