Bundesverwaltungsgericht hat über Kindernachzug bei Hartz IV-Bezug entschieden

Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltsbedarf des nachziehenden Kindes das anrechenbare Einkommen der Eltern übersteigt, mit der Folge, dass nach dessen  Einreise ein Anspruch auf Zahlung nach dem SGB II besteht, gilt der Unterhalt des Ausländers als nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG.

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.08.2008.

Der Volltext wird demnächst auf den Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt werden. Die Pressemitteilung finden Sie hier .