Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf liegengebliebenen LKW

Fährt ein Motorradfahrer bei Helligkeit auf einen auf der linken Spur der Autobahn liegengebliebenen LKW auf, liegt ein Verstoß des Motorradfahres gegen das Sichtfahrgebot vor. Für die Ermittlung der Haftungsquote des LKW-Fahrers ist von Bedeutung, ob er das Warndreieck aufgestellt hat, die Blinklichter des LKW eingeschaltet waren oder ein Ausweichen auf den Grünstreifen möglich gewesen wäre.

Das OLG-Brandenburg war im vorliegenden Fall zu einem Haftungsanteil des LKW-Fahrers in Höhe von 60 % gekommen, weil die Blinklichter nicht eingeschaltet waren und der LKW-Fahrer nicht auf den vorhandenen Grünstreifen ausgewichen war. Das fehlende Warndreieck wurde dem LKW-Fahrer nicht angelastet, weil sich der Unfall bereits 1 bis 2 Minuten nach dem Liegenbleiben ereignet hatte. Das Liegenbleiben an sich wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wenn der LKW-Fahrer den Defekt vorher nicht erkennen konnte.

OLG Brandenburg, Urteil v. 17.07.2008, AZ: 12 U 46/07

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