Keine Umgehung der Sitzvorschriften bei .eu Domains

Die Verordnung  (EG) Nr.  733/2002 des Europäischen Parlaments sieht vor, daß .eu Domains nur von (juristischen oder natürlichen) Personen mit einem Sitz in der EU registriert werden dürfen. Um dies zu umgehen, hatte ein Kontaktlinsenhersteller aus den USA ein belgisches Unternehmen in einem (angeblichen) „Lizenzvertrag“ beauftragt, eine .eu Domain zu registrieren.

Die EU Generalanwältin ist aber der Meinung, der Lizenzvertrag sei nur vorgeschoben. Er enthalte keine für Lizenzverträge typischen Regelungen. Sie ordnet den Vertrag daher als reinen Dienstleistungsvertrag ein, der damit eine Umgehung der Verordnung 733/2002 sei. Die Domain sei daher nicht rechtmäßig auf das beauftragte Unternehmen registriert und die Registrierung daher zu widerrufen. So lauten die SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA Trstenjak vom 3. Mai 2012(1) in der Rechtssache C‑376/11 Pie Optiek gegen Bureau Gevers (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Belgien]).

Die Schlußanträge sind nicht verbindlich, aber die Fälle, in denen das Gericht diesen Anträgen nicht folgt, sind selten.

[update 19.7.2012] Der Europäische Gerichtshof ist jetzt dem Antrag der Generalanwältin gefolgt.