Anspruch auf frei gewählte Unternehmensbezeichnung in Telefonbuch

Der Bundesgerichtshof hat jetzt einem Unternehmer einen Anspruch zugebilligt, unter seiner – nicht in einem Register verzeichneten – vom Unternehmer selbst gewählten Unternehmensbezeichnung in das Telefonbuch aufgenommen zu werden. Der Verlag wollte den Kläger nur unter seinem bürgerlichen Namen, nicht aber unter der Bezeichnung aufnehmen, mit der Unternehmer ständig nach außen für sein Unternehmen tätig war.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass sich der Anspruch des Unternehmers aus § 45a TKG (Telekommunikationsgesetz) ergibt. Name im Sinne dieser Vorschrift ist also nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch eine frei gewählte Unternehmensbezeichnung.