BGH rettet die Erde: Jetzt wissen wir, wie ein Geburtsort genau bezeichnet werden muss

Nicht das Treffen Trump und Kim ist das Ereignis der letzten Wochen. Unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der BGH am 25. April 2018 eine wichtige Frage beantwortet, ohne die die Existenz der Bundesrepublik auf dem Spiel gestanden hätte:

a) Der … zu beurkundende Geburtsort … ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann.

b) Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich.  Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).

Das ist ein amtlicher Leitsatz des Gerichts!

14 Seiten bemüht der BGH seine geografischen und historischen Kenntnisse, um das Ergebnis zu begründen. Nicht einmal erörtert hat er dabei, dass der fragliche Ort Rosdzin (heute polnisch Roździeń) heute ein Stadtteil von Kattowitz („Verwaltungsbezirk“, siehe oben?) ist. Der Ort ist einmalig in Polen, war aber schon einmal deutsch. Ob „Polen“ deshalb nicht so ganz passt?

Damit der BGH das wichtige Problem überhaupt lösen durfte, mussten sich zuvor zwei andere Gerichte bemühen, die aber falsch gelegen haben (AG und OLG Saarbrücken).

So ist es jetzt richtig:

Das Standesamt Völklingen wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend E. K. – Register-Nummer – dahin zu berichtigen, dass der Geburtsort des Verstorbenen statt „Rosdzin, Polen“ „Rosdzin, Oberschlesien“ lautet.

Und in der Tat, es ging nicht einmal um den Geburtsort einer noch lebenden Person. Der Betroffene war schon 2008 gestorben und das Problem war die Eintragung seines Geburtsortes im Sterberegister. Nun hat seine liebe Seele Ruhe.