Entlastung beim Filesharing

Man darf den Eindruck haben, daß die deutschen Gerichte nach einer deutlichen Parteinahme für die Belange von (vermeintlichen) Urhebern einen Weg gefunden haben, der eine realistischere Einschätzung der Filesharing-Sachverhalte bei der gemeinsamen Nutzung von Internet-Anschlüssen widerspiegelt.

So hat das Landgericht Köln jetzt die Klage eines vermeintlichen Urhebers abgewiesen, weil dieser nicht habe beweisen können, ob und wer in einer Familie einen Verstoß begangen haben soll. Bislang mußte mehr oder weniger regelmäßig der Anschlußinhaber haften. Das sieht man jetzt ganz augenscheinlich differenzierter.

Besonders wertvoll ist, daß sich das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung ausführlich auf ein Urteil des übergeordneten Oberlandesgerichts Köln vom Mai 2012 in einer anderen Filesharing Angelegenheit stützen kann, so daß man fast von einem Trend in der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung berichten kann.

Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 2012 Az. 33 O 353/11
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2012 Az. 6 U 239/11

Abmahnungen für facebook- Seiten vermeiden!

Heise-online berichtet jetzt von einer Vielzahl von Abmahnungen wegen eines fehlenden Impressums auf facebook-Seiten (http://heise.de/-1669892). Daß auch Unternehmensseiten auf sozialen Netzwerken wie facebook oder XING ein Impressum haben müssen, gilt als sicher. Die Folgen eines fehlerhaften und /oder gar fehlenden Impressums lassen sich leicht vermeiden. Die Konsequenzen eines Fehlers können aber ernst sein. Es drohen Abmahnkosten und / oder ein Bußgeld bis 50.000,- €. Aus der Heise-Meldung kann man aber entnehmen, daß nicht jede dort geschilderte Abmahnung zurecht erfolgt zu sein scheint. Man sollte also auch aus diesem Grund keinesfalls voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Eingeschränkte Haftung für Verbreitung fremder RSS Feeds

a) Der  Betreiber  eines  Informationsportals,  der  erkennbar  fremde  Nachrichten anderer  Medien  (hier:  RSS-Feeds)  ins  Internet  stellt,  ist  grundsätzlich  nicht verpflichtet, die Beiträge  vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen  zu  überprüfen.  Er  ist  erst   verantwortlich,  sobald  er  Kenntnis  von der Rechtsverletzung erlangt.
b) Weist  ein  Betroffener  den  Betreiber  eines  solchen  Informationsportals  auf eine  Verletzung  seines  Persönlichkeitsrechts  durch  den  Inhalt  einer  in  das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11 –

Keine Umgehung der Sitzvorschriften bei .eu Domains

Die Verordnung  (EG) Nr.  733/2002 des Europäischen Parlaments sieht vor, daß .eu Domains nur von (juristischen oder natürlichen) Personen mit einem Sitz in der EU registriert werden dürfen. Um dies zu umgehen, hatte ein Kontaktlinsenhersteller aus den USA ein belgisches Unternehmen in einem (angeblichen) „Lizenzvertrag“ beauftragt, eine .eu Domain zu registrieren.

Die EU Generalanwältin ist aber der Meinung, der Lizenzvertrag sei nur vorgeschoben. Er enthalte keine für Lizenzverträge typischen Regelungen. Sie ordnet den Vertrag daher als reinen Dienstleistungsvertrag ein, der damit eine Umgehung der Verordnung 733/2002 sei. Die Domain sei daher nicht rechtmäßig auf das beauftragte Unternehmen registriert und die Registrierung daher zu widerrufen. So lauten die SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA Trstenjak vom 3. Mai 2012(1) in der Rechtssache C‑376/11 Pie Optiek gegen Bureau Gevers (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Belgien]).

Die Schlußanträge sind nicht verbindlich, aber die Fälle, in denen das Gericht diesen Anträgen nicht folgt, sind selten.

[update 19.7.2012] Der Europäische Gerichtshof ist jetzt dem Antrag der Generalanwältin gefolgt.

Erpressung mit DoS Attacke

Das Landgericht Düsseldorf hat jetzt einen Erpresser verurteilt, der eine ganz neue Erpressungsmethode eingesetzt hatte. Der Täter hatte Server in Rußland gemietet und angedroht, die Internetseiten von Anbietern von Pferdewetten durch eine große Zahl von Aufrufen dieser Seiten zu blockieren. Bei diesem als DoS (Denial-of-Service) – Attacke bekanntem Vorgang werden die Server von der Zahl der Aufrufe überlastet, so daß die Server nur noch sehr verlangsamt reagieren oder ganz ausfallen.

 

Da die betroffenen Wettanbieter Ihre Umsätze über das Internet tätigen, war schon der angerichtete Schaden eines ersten Testangriffs (als Zeichen der Ernsthaftigkeit der erpresserischen Forderung) enorm.

Offenbar hatte der Täter aber nicht mit dem technischen Ausrüstungs- und Ausbildungsstand deutscher Ermittlungsbehörden gerechnet. Obwohl die angemieteten Server in Rußland standen, wurde er ermittelt und schließlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, 3 KLs 1/11

Haftung für unzureichend gesichertes WLAN, Anschlußinhaberhaftung

a) Den  Inhaber  eines  Internetanschlusses,  von  dem  aus  ein  urheberrechtlich geschütztes  Werk  ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  öffentlich  zugänglich gemacht  worden  ist,  trifft  eine  sekundäre  Darlegungslast,  wenn  er  geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der  Inhaber  eines  WLAN-Anschlusses,  der  es  unterlässt,  die  im  Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend  anzuwenden,  haftet  als  Störer  auf  Unterlassung,  wenn  Dritte  diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Siehe dazu auch unsere Anmerkung im Blog Winkeladvocat.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -, dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.

Zulässige aber unverbindliche Online Rechnung

Eine in AGB vorhandene Klausel „…mit  diesen  Tarifen  akzeptiert  der  Kunde,  dass  er  eine  Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich,  gesetzliche  Anforderungen  an  Beweis,  Aufbewahrung,  Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.“ ist zulässig, weil die auf diesem Weg erstellte Rechnung keine Rechtsfolgen wie Verzug, Fristbeginn für Rügerechte etc. zur Folge hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Dispute-Beseitigung: Priorität einer Sachbezeichnung („welle.de“)

Bei einer Kollision eines Begriffs der Umgangssprache (im Fall das Wort „Welle“) mit einem Namen (im Fall die Gemeinde „Welle“) gilt jedenfalls dann der Prioritätsgrundsatz, wenn der Namensträger keine überragende Bekanntheit (Beispiele des Gerichts: die Städte Essen und Kiel) genießt. Der Namensträger muß dann der Löschung eines von ihm bei der Denic veranlassten Disputeeintrags zustimmen.

LG Köln: Urteil vom 08.05.2009 – 81 O 220/0

URTEIL

verkündet am 8. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

des Herrn J. S., …

Klägers und Widerbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

die Gemeinde Welle, vertreten durch den Bürgermeister …,

Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der D. e. G., F., gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „welle.de“ einzuwilligen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

TATBESTAND:

Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u. a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansieht. u. a. ist er Inhaber der hier streitgegenständlichen Domain www.welle.de, die derzeit so gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.

Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trägt den Gemeindenamen „Welle“. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sieht sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb bei der D. einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führt, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden wird.

Der Klägerin hält dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und beantragt widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, gegenüber der D. e. G., K-straße …, F., die Einwilligung in die Löschung der Domain „welle.de“ zu erklären, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:

(Anmerkung: im Urteil folgen einige Grafiken wie diese hier)

 

Sie hält sich im Verhältnis zum Kläger für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn sie führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über keinerlei eigene Rechte an der Bezeichnung „Welle“ verfüge. Es handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für Angebote, die sich unter den Begriff „Welle“ subsumieren lassen, denn die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines Verkaufs und stelle bis dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit für Werbung im Internet dar für beliebige Angebote dar und zwar insbesondere auch für solche, die nichts mit der Sachangabe „Welle“ zu tun haben. Durch die Nutzung der Domain durch den Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der Interessierte suche unter www.welle.de die Beklagte, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden; der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von der Beklagten in irgend einer Weise geförderte Anbieter. Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain für ihre Interessen zu verwenden, etwa die Förderung des Tourismus. Auf eine Priorität bezüglich der Domain könne sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts nicht berufen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem Inhaber der Domain sei; die gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der Allgemeinheit unbekannt sei. Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert; umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird.

Ausweislich der Darstellung in Wikipedia hat „Welle“ in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen:

Welle (von althochdeutsch wellan, „wälzen“) steht für:

Wasserwelle, eine spezielles Wellenphänomen an der Wasseroberfläche

Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit Schwingungen

Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur Übertragung mechanischer Energie

elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern (Schleifringläufermotoren), die ohne mechanische Verbindung synchrone Drehbewegungen zwecks Anzeige oder auch zur Übertragung mechanischer Energie ausführen

Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen

Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung

La ola, eine besondere Form der Zuschauerbeteiligung im Stadion

eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z. B. in der Mode, oder einer Erscheinung, siehe Trend (Soziologie)

Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei hintereinander- folgenden Ampelanlagen (Lichtsignalanlagen) bei geeigneter Fahrgeschwindigkeit

Es handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung („Herr …“, „Gemeinde …“; weitere Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in Frankfurt am Main bei Wikipedia, eine Sache verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit ist dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führen – nicht bekannt; Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht vorgetragen.

Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von „Welle“ geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.

Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen „Gemeinde Welle führt, als solcher keine gegenüber dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche Domain, denn in Bezug auf die Domain gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt insbesondere ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe „Domain-Grabbing“, habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern: eine solche Tätigkeit dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein; sie gibt aber jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers.

Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u. a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu hat die Klägerin nach allem nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 25.000,-.

 

Kontaktfomular für Web-Impressum nicht ausreichend

Ein Kontaktformular genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.

Landgericht Essen, Urteil 44 O 79/07 vom 19.09.2007, dessen Volltext in der Entscheidungsdatenbank NRW nachgelesen werden kann.

Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil ist nicht ganz neu, aber nicht ganz wenigen Betreibern von geschäftlichen Internetpräsentationen offenbar nicht bekannt.