Verwendung von Adword keine Markenverletzung

1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.

2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).

 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen 6 W 17/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts abgerufen werden kann.

Eine Frau für Pumuckl

Pumuckl darf eine gezeichnete Freundin/Frau bekommen. Das hat das Landgericht München in einem Urheberrechtssteit am 10.01.2008 zugunsten der Zeichnerin entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Landgerichtes München finden sie hier

Bit und Bud sind nicht zu verwechseln

Nach dem der Bundesgerichtshof noch im Jahr 2001 zugunsten der Bitburger Brauerei entschieden hatte, daß die von Budweiser angemeldete Marke mit dem Wort – Bestandteil "Bud" mit "Bit" verwechselt werden könne, hat Bit das "Auswärtsspiel" beim EuGH verloren.

Der EuGH findet zwischen den beiden Zeichen "beachtliche" Differenzen:

"…

6      Erstens ist hervorzuheben, dass, wie die Beschwerdekammer zu Recht feststellt, die Bestandteile „Bud” und „Bit” denselben Anfangsbuchstaben gemeinsam haben, nämlich den Buchstaben „b“.

77      Zweitens sind, wie die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht feststellt, die einsilbigen Begriffe „Bit” und „Bud” von identischer Länge, da sie aus drei Buchstaben bestehen. Eine genauere Analyse führt zwar, wie Anheuser-Busch vorbringt, zu der Feststellung, dass das Zeichen BUD tatsächlich länger ist als das Zeichen BIT. Dieser Unterschied ist aber für den deutschen Durchschnittsverbraucher nicht wahrnehmbar.

78      Drittens trifft es zu, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausführt, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in ihren zwei letzten Buchstaben unterscheiden (nämlich „ud“ bei der angemeldeten Wortmarke BUD und „it“ bei den älteren deutschen Marken), selbst wenn die betreffenden Buchstaben, wie Bitburger Brauerei vorträgt, die Gemeinsamkeit besitzen, z. T. aus vertikalen Balken zu bestehen.

79      Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Zeichen beachtliche Unterschiede aufweisen,…"

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 genau das anders beurteilt:

"…(2) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme es Berufungsgerichts, es liege eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht vor. Die Anfangslaute der einander gegenüberstehenden Wörter "Bit" und Bud" sind identisch, die Endlaute stimmen in üblicher deutscher Aussprache berein, wie das Berufungsgericht – insoweit unangegriffen – festgestellt hat. Der Mittellaut in den einsilbigen Wörtern ist bei "Bud", unabhängig ob als "bat" der "but" ausgesprochen, zwar abweichend von "Bit". Dieser Unterschied, dem bei einsilbigen Wörtern, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, regelmäßig eine geringe Bedeutung zukommt, wird aber bei der erforderlichen Heranziehung ller Umstände des Einzelfalls durch die überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft er Marke der Beklagten, die einen erweiterten Schutzumfang rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung), und die Tatsache ausgeglichen, daß es um identische Waren geht. Das hat der Senat im Jahre 1977 im Ergebnis ebenso gesehen, wie der Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1976 entnommen werden kann, mit der die Verurteilung u.a. der tschechischen Brauerei in Ceske Budejovice (und mehrerer deutscher Biergroßhandlungen) zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Bud" für Bier bestätigt worden ist. …"

Es bleibt jetzt spannend abzuwarten, wie sich die Parteien mit den Begriffen im deutschen Biermarkt abgrenzen werden!

EuGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. T‑350/04 bis T‑352/04, online abrufbar auf den Seiten des EuGH. 

BGH, Urteil vom 26.4.2001, Az. I ZR 212/98, online abrufbar auf den Seiten des BGH (pdf).

Betrügerische Werbung ist wettbewerbswidrig

Der Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beworbenen Aktion unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 3 UWG sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter in diesem Sinne, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt auch der Betrugstatbestand des § 263 StGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2005 – 4 U 174/04; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rdn. 11.179). Ein Wettbewerber begeht somit auch einen Wettbewerbsverstoß, wenn er in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb einwirkt. 

Urteil des OLG Hamm vom 21.9.2006, 4 U 86/06; das Urteil ist in der Rechtssprechungsdatenbank von NRW im Volltext abrufbar.

Meinungsäußerung vor Recht am Bild (Oskar Lafontaine)

a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.

b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az: I ZR 182/04. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.

Unerlaubtes Verwenden von Kundendaten

a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.

b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).

BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden. 

Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen

Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge-fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs-handlung im Kern gleichartig sind.

Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.

BGH
Urteil vom 23. Februar 2006
Az.: I ZR 272/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.