Unkraut vergeht nicht!

… war nicht das Motto dieser Karikatur, die während meiner Tätigkeit in Südkorea in der Korea Times gefunden habe. Die KT ist eine englischsprachige Tageszeitung aus Seoul.

 Unkraut vergeht nicht!

 „Wir werden gegen Anwälte spritzen müssen“, meint der Bauer zu seinem Kollegen.

Als ich 1993 die Kanzlei gegründet habe, gab es in Deutschland ca. 65.000 Anwälte. Heute sind wir über 150.000! Ein Gegenmittel ist noch nicht gefunden.

Pisa ante Portas!

Das Verbraucherministerium stellt auf seiner Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem man gegenüber der Firma google Widerspruch gegen die Nutzung von Fotos aus der privaten Umgebung im Dienst Street-View erheben kann.

 Der Brief kommt aus einem Ministerium und so ist auch die Sprache.

 “ hiermit widerspreche ich …“ heißt es da. Natürlich mit dem Brief, womit denn sonst!? Also bitte richtig schreiben „ich widerspreche …“. „Subjekt, Prädikat …“ hieß es schon in der Grundschule.

Weiter:

Um die Bestätigung des Eingangs und Berücksichtigung meines Widerspruchs wird gebeten.“ Wer bittet denn da? Ein anonymer Er/Sie/Es? Nein – ich! Also richtig: „Ich bitte um …“. Wieder die alte Regel: „Subjekt, Prädikat …“

Übrigens: Google antwortet sehr schnell, hat bei mir nur 1 Minute gedauert:

„Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr!

Wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruches in Bezug auf Google Maps StreetView.

Google ist im Moment dabei, Bilder für StreetView in Deutschland
aufzunehmen; bisher wurden diese Bilder jedoch noch nicht veröffentlicht. Wenn Sie mehr Informationen über StreetView erhalten möchten, besuchen Sie bitte die Internetadresse http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/. Dort informieren wir Sie unter anderem über die von uns eingesetzten Maßnahmen zum Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte (wie z.B. die automatische Unkenntlichmachung von Gesichtern und Nummernschildern) sowie die faszinierenden Möglichkeiten, wie Sie und andere Nutzer in Ihrem täglichen Leben von dem Dienst profitieren können.

Wir entwickeln derzeit Mittel, welche es Ihnen vor der Veröffentlichung von StreetView-Bildern aus Deutschland ermöglichen werden, Google noch genauer über den Gegenstand Ihres Widerspruchs zu unterrichten. Dies betrifft insbesondere Mittel, mit denen Sie uns helfen können, das Gebäude oder Grundstück, auf welches sich Ihr Widerspruch bezieht, verlässlicher zu identifizieren. Wir werden uns diesbezüglich so bald wie möglich erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bedanken wir uns herzlich für Ihre Geduld.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Google Maps Team
Google Inc.
1600 Amphitheatre Parkway,
Mountain View, CA 94043, USA“

Hätte ich im Betreff geschrieben „Kein Widerspruch“, wäre bestimmt dieselbe Antwort gekommen, also heißt es weiter aufpassen!

 

Wie man es macht, ist es verkehrt!

Fast jeder Anwalt kann ein Lied über den Kampf singen, den er wegen einer Terminverlegung wegen des Urlaubs des Anwalts führen muß. Nicht umsonst gibt es dazu eine ganze Reihe von Entscheidungen von Obergerichten, weil für viele Instanzgerichte Urlaub des Anwalts kein ausreichender Verlegungsgrund ist.

Hier ein paar Beispiele dazu:

 BSG
26.06.2007
B 2 U 55/07 B
Leitsatz

ZITAT


Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten aufgrund einer offenbar zuvor geplanten Fernreise stellt einen wichtigen Grund dar, so dass ein bereits anberaumter Termin verlegt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die Terminverlegung bereits mehrfach stattgefunden hat.

OLG Frankfurt – LG Gießen
14.01.2008
9 W 32/07
Amtlicher Orientierungssatz:

ZITAT


“Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen.

Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.“

Jetzt hat es einen Kollegen „erwischt“, der dem Streit aus dem Weg gehen wollte. Er hat keine Terminverlegung beantragt, sondern einen anderen Kollegen den Termin wahrnehmen lassen. Das hat natürlich ein bißchen mehr Geld gekostet. Und wie nicht anders zu erwarten, fiel ihm das auf die Füße. Das OVG Münster meint, der Anwalt hätte die zusätzlichen Kosten sparen und den Termin verlegen lassen müssen!

 

ZITAT


2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

OVG Münster, Beschluß vom 16.11.2009, 7 D 2/09 NE

Wie man es macht, macht man es verkehrt!

 

Ein Gruß aus der alten Heimat …

… erreichte mich heute.

 Beim Mittagessen berichtet Annette Kleider, daß sich eine ehemalige Auszubildende per E-Mail gemeldet hat. Sie – beim letzten Kontakt zu ihr wohnte sie noch in Düsseldorf – arbeitet jetzt bei der Justiz in Koblenz und zwar im Vorzimmer des Präsidenten eines dortigen Obergerichts.

Wir haben also die Plätze getauscht. Sie von Chemnitz nach Koblenz und ich von Koblenz, wo ich meine Berufsausbildung und Referendarzeit geleistet habe, nach Chemnitz. Beide fühlen wir uns in unserer neuen Heimat wohl.

Sie wohnt jetzt an der Lahn, die ich zu meinen Pionierzeiten (nein nicht Thälmann sondern Bundeswehrpionier!) von rechts, links, oben und innen kennenlernen durfte. Das gab natürlich bei der Mittagspause Anlaß, einige Episoden aus meiner Jugend zu berichten. Aber das würde hier zu weit führen!

Abbügeln abgewatscht

Die ZPO Reform des Jahres 2002 hat den Berufungsgerichten erweiterte Möglichkeiten gegeben, Rechtsmittel wie die Berufung eines ist, durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist (§ 522 Absatz 2 ZPO). In der Literatur häuft sich seit dem die Kritik, daß vor allen Dingen Oberlandesgerichte von diesem Mittel häufig in rechtsstaatswidriger Weise Gebrauch machen.

Dann muß immer wieder das Bundesverfassungsgericht eingreifen.

So jetzt in einem Fall des Oberlandesgerichts München, in dem ein Unfallopfer seinen Beruf aufgegeben hat, oder – so ahnt das Bundesverfassungsgericht – aufgeben mußte.

 Das OLG hatte dem Opfer vorgeworfen, daß es seinen Arbeitsvertrag von sich aus gekündigt hatte. Wie kaum anders zu erwarten, moniert das BVerfG, daß das OLG nicht geprüft hat, ob es zu dieser Kündigung angesichts der schweren Unfallfolgen überhaupt eine sinnvolle Alternative gegeben hat.

„Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse im Vorfeld der von ihr ausgesprochenen Kündigung legen einen derartigen Schluss jedoch unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt nahe. … Dieser Sachverhalt bedurfte zwingend der rechtlichen Würdigung durch das Oberlandesgericht anhand der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es liegt keineswegs auf der Hand, vielmehr sogar fern, von einem rein äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem im Gefolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verdienstausfall auszugehen, auch wenn die Kündigungserklärung auf dem eigenen Willensentschluss der Beschwerdeführerin beruht.“ sind nur einige der Ausführungen des BVerGs. 

An drei verschiedenen Stellen betont das BVerfG eine „willkürliche“ Vorgehensweise des OLG. Willkür, ausgeübt im Namen des Volkes, muß leider noch viel zu oft vom höchsten deutschen Gericht korrigiert werden.

 

Verfallene Gesetze …

wendet die Oerag Rechtsschutzversicherung an.

 Wir hatten für eine Beratung einen Betrag in Höhe von 250,- € abgerechnet. Der Oerag Rechtsschutzversicherung hat das nicht gefallen und sie hat mit aller Macht nach einer Begründung gesucht und in einem Gesetz gefunden, das allerdings schon außer Kraft getreten ist. Sie rechnet wie folgt ab:


Die Ziffern 2102, 2100 des Vergütungsverzeichnisses gibt es für Beratungsgespräche schon Jahre nicht mehr. Sie behandeln jetzt ganz andere Sachverhalte.

 

Wir haben jetzt unseren Mandanten geschrieben:

Sehr geehrte Eheleute …

wir müssen noch einmal auf die Beratung vom letzten Jahr zurückkommen. Wir hatten die Akte versehentlich schon ohne einen Honorareingang abgelegt und erhalten heute das anliegende Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung.

 Offenbar sind Sie Ihrer Rechtsschutzversicherung ein anwaltübliches Honorar nicht wert. Diese hat nämlich das von uns in Höhe von 250,- € berechnete Honorar um ca. 100,- € gekürzt. Besonders pikant ist, daß die Kürzung nach Vorschriften erfolgt ist (Geb. Satz 0,55), die schon vor Jahren außer Kraft getreten sind.

Daß Ihre Versicherung auch sonst oft kritikwürdig ist, können Sie im Internet unter www.rsv-blog.de nachlesen. Über die die genannte Internetseite oder aus anderen geeigneten Informationsquellen können Sie vielleicht eine Versicherung mit besserer Akzeptanz und mehr Kundenfreundlichkeit finden.“

 

330,- € sind 330,- €, aha!

Auszug aus einer Anlage ‚De-minimis‘-Bescheinigung zu einem Zuwendungsbescheid (für den Einbau eines Dieselpartikelfilters):

 „Mit Bescheid vom 22.2.2010 wurde eine Fördersumme von 330,- Euro bewilligt.

Dies entspricht einem Subventionswert von 330,- Euro.“

 Hätten wir nicht gedacht. Die Anlage  muß 10 Jahre aufbewahrt werden. So steht’s geschrieben.

Gut verpackt …

… erreichte uns diese Nachricht. Letztlich ging es um die Übermittlung einer handschriftlichen Notiz, eigentlich schnell und einfach als pdf Datei gescannt, dann als Anhang einer Mail versendet. Hier anders:

 Eine Grafik in eine Word-Datei, diese als Anhang zu einer Mail, diese Mail als Anhang zu einer Mail, noch zwei Mal bis sie bei uns war. Ein bißchen wie Weihnachten das Auspacken …

Cyberport und Acer bitten um etwas Geduld …

Wir haben Ende 2009 ein neues Notebook gekauft. Wie zu dieser Zeit leider noch häufig, war Windows 7 noch nicht vorinstalliert sondern nur über einen kostenlosen „Voucher“ zu haben.

Den haben wir sofort nach Eintreffen des Rechners ausgefüllt und versandt, bei uns ist auf der Kopie als Versanddatum der 30. Dezember vermerkt.

 

Als wir – für einen früheren Rechner war das Upgrade nach Bestellung über das Internet in ca. zwei Wochen da gewesen – nach drei Wochen nichts gehört haben, schreiben wir an den Verkäufer, die Firma cyperport in Dresden. „Da haben wir keinen Einfluß drauf. Das war ja eine kostenlose Zugabe, da haben wir nichts mit zu tun .“ waren sinngemäß die Ausreden.

Wir sollten ja nicht umsonst Anwälte sein, aber wie die vertraglichen Ansprüche rechtlich einzuordnen ist, waren wir selbst unsicher. Darf cyberport mit den Schultern zucken, nur weil es „kostenlos“ war? War es wirklich kostenlos oder nicht doch mit dem Produktpreis bezahlt? Schuldet cyberport die Lieferung des Upgrades oder nur eine Intervention bei Acer? Es kann doch nicht richtig sein, daß die einen wertlosen Zettel an ihre Lieferung hängen!? Über die Antworten sind wir selbst nicht schlüssig geworden und bei einem Wert irgendwo um die unterste Gebührenstufe muß man schon aus kaufmännischen Gründen gut überlegen, ob man einen Streit vom Zaun bricht.

Also ein Fax an Acer raus und eine Frist gesetzt, Fristen setzen ist immer gut. Lieber eine zuviel als eine zuwenig. Wirklich schnell danach ein Rückruf von Acer. Die Anfrage wurde am 26.1.2010 registriert. Welches Schicksal unser Voucher in der Zwischenzeit hatte, bleibt Spekulation. Die Lieferung könne vier bis sechs Wochen dauern. Darauf habe man keinen Einfluß. Man bitte um Geduld. Mal sehen wie lange unsere Geduld noch strapaziert wird.

Solange wartet der Rechner bislang noch nicht mal eingeschaltet gewesen auf unserem Schrank …

Wie lange ist es seit 2002 her?

Mit Wirkung zum Jahr 2002 wurde die Zivilprozeßordnung in vielen Punkten geändert. Eine dieser Änderungen brachte die Vereinfachung, daß für den Erlaß eines Anerkenntnisurteil kein ausdrücklicher Antrag mehr erforderlich ist.

Was hat es dann zu bedeuten, daß im Jahr 2010 (so z.B.  das AG Clausthal-Zellerfeld am 3.2., es ist aber schon die zweite Frage innerhalb weniger Wochen) immer noch einzelne Richter anfragen, ob ein „Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnissurteils gestellt“ wird?

Ist ihnen die Gesetzesänderungen entgangen? Wenn nein, könnten Sie mit der – dann ungenau formulierten – Frage ein Urteil des BGH im Sinn haben, nach der je nach Fallkonstellation auch bei einem Anerkenntnis gegebenenfalls der Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme haben muß. Oder doch? Welche Gesetzesänderung sind dann noch unbekannt? Muß nicht der Richter immer die aktuellen Gesetze anwenden?

 So oder so bleibt ein ungutes Gefühl, daß das Gericht vielleicht auch in anderen Fragen nicht so ganz „auf der Höhe der Zeit ist“. Wir werden (manchmal „mit der Faust in der Tasche“) trotzdem immer höflich bleiben, schließlich wollen wir ein Verfahren gewinnen und nicht ein Gericht gegen uns aufbringen.