Ergänzungspfleger für am Verfahren beteiligtes Kind / Anfechtungsfrist

 
1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft hres geschiedenen Ehemannes anficht, muss für das am Verfahren zu beteiligende ind (§ 640 e Abs. 1 ZPO) – schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin – ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft prechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 01. Juli 1998 eine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).
BGH
Urteil vom 27. März 2002
Az.: XII ZR 203/99
 
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