Haftung des Architekten für Bautenstandsbestätigung

Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu. 

 BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 37/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.