Tief Luft holen, sonst reicht sie nicht bis zum Ende des Satzes

„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24.April 2015 wird zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).“

schreibt der Bundesgerichtshof in einer gestern im Internet veröffentlichten Entscheidung. Da bleibt auch inhaltlich einem Juristen „die Spucke weg“. Da hat sich der BGH aber überhaupt keine Mühe gegeben, sich verständlich auszudrücken.