Bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist bedeutender Schaden erst ab 1.300 € anzunehmen

In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1300,00 Euro anzunehmen.

OLG Dresden
Beschluss vom 12. Mai 2005
Az.: 2 Ss 278/05

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