Zinsen für existenzvernichtenden Eingriff

Werden der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs Geldbeträge entzogen, so hat der rechtswidrig handelnde Gesellschafter Verzugszinsen ab der Entziehung zu entrichten.

 BGH, Urteil IX ZR 116/06 vom 3. Dezember 2007 , dessen Volltext auf den Seiten des BGH nachgelesen werden kann.