Einheitliches Geschäft bei Inzahlungnahme Gebrauchtwagen

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH Urteil vom 20.2.2008, Az: VIII ZR 334/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Vorausleistung für Straßenausbaubeiträge auch bei gesicherter Finanzierung zulässig

Eine Gemeinde darf ihre Bürger schon im voraus zur Finanzierung einer Ortsstraße heranziehen. Nach einem Urteil des OVG Koblenz sind sogenannte Vorausleistungen auch dann zulässig, wenn die Gemeinde das Geld bereits aus anderen Quellen «aufgetrieben» hat. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des VG Koblenz auf und wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab. Der Kläger sollte für den Bau einer Ortsstraße eine Vorausleistung zahlen. Dagegen machte er geltend, die Gemeinde habe das Projekt bereits aus öffentlichen Mitteln vorfinanziert. Sie sei daher auf einen «Vorschuss» seitens der Bürger nicht angewiesen. Er sei deshalb nur zur Zahlung des endgültigen Beitrags bereit. Dagegen meinte das OVG, eine Vorausleistung sei unabhängig davon zulässig, ob die Gemeinde das Bauvorhaben zum Beispiel aus Rücklagen oder mit Darlehen bereits vorfinanziert habe.

OVG Koblenz
Az.: 6 A 11585/99