Erlöschen bisheriger Arbeitgeber – kein Widerspruchsrecht Arbeitnehmer

Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB besteht nicht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eintritt. Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber kann nicht fortgesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 8 AzR 157/07

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