BGH: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!?

Ein besonders krasses Beispiel, daß man auf hoher See und deutschen Gerichten immer in Gottes Hand ist, liefert jetzt der BGH ab. Und behauptet dazu noch, er habe nie etwas anderes gesagt.

Der 8. Senat veröffentlicht heute mit dem amtlichen Leitsatz:

Zitat:
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11, juris). BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –

und in den Gründen erläutert er:

Zitat:
Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe.

Der 9. Senat hatte damals wörtlich in den Gründen ausgeführt:

Zitat:
b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Die beiden Alternative unterscheiden sich eindeutig, daß in dem oberen Fall „nicht entzogen“ und im unteren Fall „ist entzogen“ formuliert ist. Da muß man schon sehr blind sein, wenn sich daraus nichts anderes ergeben soll.

Wir hatten schon die Erfahrung gemacht, daß ein ansonsten sehr kämpferischer Kfz-Haftpflichtversicherung in der Frage nachgegeben hatte. Der hatte nämlich die Entscheidung des 9. Senats genau so verstanden wie wir.