Beschränkbarkeit der Haftung eines BGB Gesellschafters

BGB §§ 705, 714
Die persönliche Haftung eines BGB Gesellschafters kann nur durch eine Individualvereinbarung beschränkt werden. Insbesondere Zusätze auf Briefbögen etc. sind nicht ausreichend.

BGH, Urteil vom 24. November 2004 – XII ZR 113/01 – KG – LG Berlin

Aus den Entscheidungsgründen (Unterstreichung nicht im Original):

Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. Diese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen – den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden – Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung
ist erforderlich, daß die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 – II ZR 371/98 – NJW 1999, 3483, 3485).

Die vollständige Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes als pdf Datei abgerufen werden.