Fristlose Kündigung wegen unterlassener Insolvenzanmeldung

a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall.
b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.

BGH Beschluß vom 15.10.2007, II ZR 236/06, das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.

Zahlungen in Krise für Strom etc. als mit Sorgfaltspflicht vereinbar

Zahlungen des Geschäftsführers einer GmbH nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.) Das kommt insbesondere bei Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen in Betracht. 

BGH, Beschluss vom 5. November 2007 – II ZR 262/06 – OLG Hamburg; der Beschluß kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext nachgelesen werden.

Sanierungsprivileg d. §32a Abs.3 S.3 GmbHG befreit von der Anwendung d. gesamten Kapitalersatzrechts

Das Sanierungsprivileg des § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwen-dung des gesamten Kapitalersatzrechts, d.h. sowohl der Novellenregeln als auch der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz.

Der Sanierungszweck i.S. von § 32 a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, dass – neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswil-len – nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augen-blick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.

BGH
Urteil vom 21. November 2005
Az.: II ZR 277/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Darlegungs- und Beweislast für Vermögensvermischung liegt beim Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensver-mischung" geltend zu machen.

Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensver-mischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermi-schungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermö-gensvermischung" nicht aus.

Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechts-kraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.

BGH
Urteil vom 14. November 2005
Az.: II ZR 178/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Eigenkapitalersatzhaftung von Kleingesellschaftern einer GmbH

a) Der Ausschluß der Eigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v. 20. April 1988, BGBl. I, 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersatzes (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. November 2000 – II ZR 179/99, WM 2001, 202, 203 = ZIP 2001, 115).

b) Bei einer Ausfallhaftung entsprechend § 31 Abs. 3 GmbHG kommt es auf den Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Leistung – oder den der Umqualifizierung einer Leistung in funktionales Eigenkapital – und
nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem feststeht, daß der an sich zur Rückgewähr verpflichtete Gesellschafter dazu nicht in der Lage ist und daher die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter eingreift.

BGH Urteil vom 11.7.2005, Az: II ZR 285/03