Keine AGB bei individueller Laufzeitvereinbarung (hier bejaht)

Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

 
BGH, Urt. v. 15. April 2008 – X ZR 126/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.