Vermögenssicherung durch GmbH GF

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 II 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 II 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der – durch § 266 StGB strafbewehrten – Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 5. 5. 2008 – II ZR 38/07 (OLG Dresden), dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.