Jetzt geht es Uber in Berlin an den Kragen

Der Bundesgerichtshof hat Ende März ein Verfahren gegen Uber wieder aufgenommen, dass er wegen einer Vorlage an den EuGH vor einem knappen Jahr ausgesetzt hatte. Er wollte vom EuGH wissen, ob Uber im Sinne des EU Rechts eine Verkehrsdienstleistung erbringt.

Der EuGH hatte das im vergangenen Dezember bejaht.

Nach den Ausführungen des BGH im Aussetzungsbeschluss kann man jetzt nur erwarten, dass Uber auch dieses jetzt wieder aufgenommene Revisionsverfahren verlieren wird.

Spannend kann eigentlich nur noch sein, ob Uber es auf eine Entscheidung ankommen lässt oder sein Rechtsmittel gleich zurücknimmt.

Wer hätte gedacht …

… daß ein und dasselbe Gericht in ein und demselben Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (PKH) mal so und mal so entscheidet?

Dieses Kunststück ist jetzt dem Kammergericht Berlin gelungen, das zunächst eine von einer Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin abgelehnte PKH im Beschwerdeverfahren zugesprochen hatte.

 Dann stellte sich im Klageverfahren sicher zur Freude der Partei heraus, daß nicht nur die Aussichten gut waren, sie gewann den Prozeß sogar. Das gefiel wieder dem Kläger nicht, dessen Klage abgewiesen worden war. Er ging in Berufung.

 Frohen Mutes beantragte die Partein nunmehr PKH für die zweite Instanz. Eigentlich ein „Selbstläufer“ sollte man denken. Erste Instanz gewonnen (immerhin hat ein Gericht vollen Erfolg zugesprochen und dann noch das Gesetz auf seiner Seite: “ In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.“ So steht es unmißverständlich in § 119 Abs. 1, Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Es gäbe diesen Beitrag nicht, wenn nicht das Unerwartete eingetreten wäre. Das nun für die Gewährung der PKH wieder zuständige Kammergericht lehnte die Gewährung mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab!

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte der fassungslosen Partei wenigstens die Chance eröffnen, sich in der Berufungsinstanz verteidigen zu können. Ein Argument lag auf der Hand, dazu muß man sicher nicht Jura studieren: „Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das Kammergericht selbst – allerdings in anderer Besetzung – in seinem Beschluss, durch den es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hatte,…“

 Und auch sonst kommt das KG wegen eines „klassischen“ Fehlers schlecht weg. Es hatte seine Entscheidung auf eine Überlegung gestützt, die bisher noch keine Partei und auch das Landgericht nicht gesehen hatte. Folglich hatte sich auch noch niemand dazu ausführlich geäußert. Jetzt muß das Kammergericht „nachsitzen“, es muß den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Überlegung geben, sagt das Bundesverfassungsgericht.