BGH nach vier Jahren: Klage war rechtzeitig, Rest offen.

Jetzt wissen die Parteien eines Rechtsstreits nach fast vier Jahren immerhin, daß sie rechtzeitig Klage erhoben hatten. Die Vorinstanzen hatten noch gemeint, wegen eines zwei Tage (sic!) zu späten Eingang von Gerichtskosten sei die Klagefrist versäumt. Sie war es nicht, meint der BGH fast vier Jahre nach Einreichung der Klage im Frühjahr 2008. Jetzt muß sich die Vorinstanz dann erst einmal mit den eigentlichen Fragen auseinandersetzen.

Zur Ehrenrettung der Gerichte sei nicht verschwiegen: auch die Parteien hatten es offenbar wenig eilig. Die Wohnungseigentümer hatten erst im Frühjahr 2008 die Jahresrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen. Es werd also wohl mindestens 10 (in Worten: zehn) Jahre ins Land gehen, bis die Abrechnungen endgültig festgestellt sind.

Ergänzungspfleger für am Verfahren beteiligtes Kind / Anfechtungsfrist

 
1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft hres geschiedenen Ehemannes anficht, muss für das am Verfahren zu beteiligende ind (§ 640 e Abs. 1 ZPO) – schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin – ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft prechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 01. Juli 1998 eine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).
BGH
Urteil vom 27. März 2002
Az.: XII ZR 203/99
 
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.