Anpassung einer Probezeitklausel für GmbH Geschäftsführer

Eine nur eine Kündigung der Gesellschaft vorsehende Probezeitklausel (Probezeit von 12 Monaten, Kündigungsfrist 12 Monate) in einem auf fünf Jahre befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nicht unwirksam, sondern zugunsten des Geschäftsführers so auszulegen, daß auch der Geschäftsführer im gleichen Rahmen wie die Gesellschaft von der Probezeitklausel Gebrauch machen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2008, Az. 8 U 155/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Meinungsäußerung vor Recht am Bild (Oskar Lafontaine)

a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.

b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az: I ZR 182/04. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.