Am 30.04.2003 hat das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde der LH Bundeswehr zurückgewiesen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass diese gemischtwirtschaftliche Tochtergesellschaft unter den vorliegenden Rahmenbedingungen öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 Nr. 4 GWB ist.