Fast 3 Jahre von Einreichung bis zur Zustellung einer Klage

Diese Nachricht (Klick auf das Bild für eine größere Darstellung) haben wir neulich beim Landgericht Berlin gesehen. Von der Klageeinreichung bis zur (öffentlichen) Zustellung der Klage dauerte es mehr als zweieinhalb Jahre, von April 2008 bis Januar 2011. Wie verzweifelt muß ein Kläger sein, der eine solche Tortur auf sich nimmt?

Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte – Bundesverfassungsgericht und doch kein Ende? 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 konnte eigentlich davon ausgegangen werden, daß die Diskussion über den Rechtschutz im Unterschwellenbereich beendet gewesen sei. Eine Entscheidung des OVG NRW vom 12.01.2007 zeigt dagegen, daß dies noch nicht der Fall ist:

Das OVG NRW hat am 12.01.2007 (15 E 1/07) entschieden, daß gegen Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 97 ff. GWB grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

In dem durch das OVG NRW zu entscheidenden Fall hatte ein Bieter, dessen Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich von der Wertung ausgeschlossen worden war, vor dem VG Gelsenkirchen Rechtsschutz gesucht. Er beantragte der Vergabestelle im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Zuschlag vorerst nicht zu erteilen und die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung seines Angebots zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht sah den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet an. Hiergegen erhob die Vergabestelle Beschwerde zum OVG.

Das OVG NRW hat die Beschwerde zurückgewiesen und sowohl die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Vergaben außerhalb des Anwendungsbereichs des Vergaberechts als auch die Einordnung der Vergabe öffentlicher Aufträge als zweistufigen Vorgang bestätigt.

Nach dieser Entscheidung befasse sich die erste Stufe mit einem ein streng formalisierten Auswahlverfahren auf der Grundlage der Vorgabe der Verdingungsordnungen, dessen Ergebnis als hoheitliche Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfbar sein müsse.

Das Gericht führte aus, daß der öffentlich-rechtliche Charakter des auf der ersten Stufe zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Gleichordnungsverhältnisses daraus folge, dass dieses Sonderregelungen unterworfen sei, die nur für Träger öffentlicher Aufgaben gelten. Es sei unerheblich, dass die erste Verfahrensstufe ihren Abschluss nicht in einer eigenständigen formalisierten Entscheidung finde. Dies sei kein Strukturmerkmal zweistufiger Rechtsverhältnisse. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass die Einhaltung der Verdingungsordnungen den Trägern öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgegeben sei. Nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG könne dies im Außenverhältnis auch von den Bietern gefordert werden.

Diese Frage sei auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvR 1160/03) gewesen. Mithin hindere diese Entscheidung nicht, den Verwaltungsgerichtsweg für eröffnet zu halten. Jedoch wurde durch das OVG die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.

 

Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der Seite des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nachlesen.