Schönheitsreparaturen nach Geschmack des Mieters auch bei erheblichen Abweichungen

Daß der Mieter seinem Geschmack bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen freien Lauf lassen kann, hatte der Bundesgerichtshof schon früher entschieden. Dem versuchte jetzt ein Vermieter so zu begegnen, daß er nur Schönheitsreparaturen für „erhebliche Abweichungen“ von seiner Zustimmung abhängig machen wollte. Aber auch diese Einschränkung fand keine Gnade vor dem Bundesgerichtshof. Das schließe ein, daß auch erhebliche Farbabweichungen von der veränderten Klausel erfaßt seien. Und dafür sei kein Bedürfnis des Vermieters zu erkennen. Damit sein die Klausel insgesamt unwirksam.

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2012, Az. VIII ZR 237/11

Bei Neugestaltung der Räume durch den Mieter muss Grenze des „normalen Geschmacks“ beachtet werden

Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.

Kammergericht Berlin
Teilurteil vom 9. Juni 2005
Az.: 8 U 211/04

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.