Eingeschränkte Haftung für Verbreitung fremder RSS Feeds

a) Der  Betreiber  eines  Informationsportals,  der  erkennbar  fremde  Nachrichten anderer  Medien  (hier:  RSS-Feeds)  ins  Internet  stellt,  ist  grundsätzlich  nicht verpflichtet, die Beiträge  vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen  zu  überprüfen.  Er  ist  erst   verantwortlich,  sobald  er  Kenntnis  von der Rechtsverletzung erlangt.
b) Weist  ein  Betroffener  den  Betreiber  eines  solchen  Informationsportals  auf eine  Verletzung  seines  Persönlichkeitsrechts  durch  den  Inhalt  einer  in  das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11 –