Bei Kenntnis von einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung kein Ersatz des Vertrauensschadens

An einer echten Chance im Sinne von § 126 GWB fehlt es, wenn die Leistungsbeschreibung fehlerhaft war und deshalb mangels Vergleichbarkeit die abgegebenen Angebote nicht gewertet werden können.

Ist dem Bieter bekannt, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, und gibt er gleichwohl ein Angebot ab, steht ihm wegen dieses Fehlers der Ausschreibung ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens nicht zu.

BGH,
Urteil vom 1. August 2006
Az.: X ZR 146/03

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen.